Medizinrecht

Wir beraten, vertreten außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich

den Krankenversicherten

bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Krankenkasse, insbesondere wenn diese sich weigert, die Kosten bestimmter Behandlungen oder Medikamente zu übernehmen (vor allem bei off label use)

den Patienten

bei der Durchsetzung von Ansprüchen bei Behandlungsfehlern

Arzthaftungsrecht

In Arzthaftungssachen vertreten wir ausschließlich Patienten.

Oft ist vorab zu klären, wer überhaupt haftet, besonders bei Gemeinschaftspraxen, Krankenhäusern oder wenn der Mandant von verschiedenen Ärzten behandelt wurde.

 In geeigneten Fällen kommt außergerichtlich die Einschaltung des medizinischen Dienstes, der Krankenkassen oder der Gutachterkommission bei den verschiedenen Ärztekammern bei der Feststellung von Behandlungsfehlern infrage, um dann mit dem Haftpflichtversicherer in Verhandlungen über den Schadenersatz zu treten.

Wenn außergerichtliche Verhandlungen scheitern, muss  ein Arzthaftungsprozess eingeleitet werden. 

Hier kommt es oft auf die Beweislast an. Der Mandant muss grundsätzlich den Behandlungsfehler und den eingetretenen Schaden beweisen, wobei ihm oft Beweiserleichterungen, unter Umständen sogar eine Beweislastumkehr zugute kommen kann. Das Gericht wird in der Regel nicht ohne die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens entscheiden können.

Oft gelingt auch im gerichtlichen Verfahren eine gütliche Einigung.

Mandate in Arzthaftungssachen sind für den Anwalt besonders anspruchsvoll:

Das liegt zum einen daran, dass der geschädigte Patient oft einen langen Leidensweg hinter sich hat und der besonderen Betreuung bedarf, die er bei uns erfährt. Zum anderen weiß der Mandant/Patient oft gar nicht ob ein Behandlungsfehler und gegebenenfalls welcher des Arztes vorliegt. Das verlangt in jeden speziellen Fall die Einarbeitung in die Krankengeschichte des Mandanten und soweit möglich in medizinische Problematik. Sodann ist der Fall unter Berücksichtigung der sehr ausgefeilten Rechtsprechung zu beurteilen. Wenn dann von einem Schadenersatzanspruch des Patienten auszugehen ist, müssen die verschiedenen Ansprüche des Mandanten ermittelt werden. Das Schadensrecht ist dabei wie eben der Schaden des individuellen Mandanten sehr vielfältig.

Der geschädigte Patient steht oft vor einem Scherbenhaufen. Ich helfe ihm bei der rechtlichen Einordnung seiner Schäden und deren Geltendmachung, sei es ein Schmerzensgeldanspruch oder beispielsweise ein Verdienstunfall. Ich gehe dabei auf die jeweilige Situation des Mandanten ein ohne Scheu vor „großen Schäden“ wie etwa bei Geburtsschäden oder Lähmungen.

Dabei will ich mich unterscheiden von vielen Anwälten, welche ohne besondere Qualifikation mit einem Interessens- oder Tätigkeitsschwerpunkt „Arzthaftungsrecht“ werben und sehr oft mit dem Fall überfordert sind – mit der fatalen Folge, dass sie die Ansprüche des Mandanten nicht durchsetzen können. Oft sind diese Ansprüche dann verloren.

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